RS Vwgh 2000/10/18 99/08/0071

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der befristete Verlust des Leistungsanspruches war auch dann nicht auszusprechen, wenn der Arbeitslose - mit der Zuweisung einer mit schwerer körperlicher Arbeit verbundenen Maßnahme konfrontiert - diese wegen tatsächlich bestehender, wenngleich von ihm nicht schon vor der Zuweisung bekannt gegebener gesundheitlicher Einschränkungen nicht befolgte. Wären Ermittlungsergebnisse, wonach bei dem in Aussicht genommenen Projekt auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, erst im Berufungsverfahren gewonnen worden, so könnten sie die Annahme einer ungerechtfertigten Weigerung nicht (gleichsam rückwirkend) begründen, wenn dieser Umstand dem Arbeitslosen im Zeitpunkt seiner Weigerung noch nicht bekannt war. Sie könnten nur allenfalls als Grundlage einer neuerlichen Zuweisung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080071.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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