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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs 4 PVG steht den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs 6 PVG beigezogenen Bediensteten unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Aus § 25 Abs 4 PVG ist abzuleiten, dass zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits (Phase a) und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits (Phase b) zu unterscheiden ist (Hinweis: E 17.2.1999, 98/12/0127, 98/12/0183, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs 5 W-PVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X01Im RIS seit
21.12.2000