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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mangels ausreichender Interessenabwägung insbesondere im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin im InlandRechtssatz
Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muß eine solche gemäß §37 Abs1 FremdenG 1997 zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein (vgl. bereits VfSlg. 15.400/1999). Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde. Daß eine solche Abwägung erfolgt ist, vermögen aber die angefochtenen Bescheide nicht plausibel zu vermitteln. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des langen Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin sowie der Geburt der Zweitbis Viertbeschwerdeführerinnen in Österreich verletzen die angefochtenen Bescheide auf Grundlage der hier gewählten Begründung die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.
siehe auch E v 07.10.02, B823-826/02 hinsichtlich einer auf §33 FremdenG 1997 gestützten Ausweisung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B394.2001Dokumentnummer
JFR_09989388_01B00394_01