RS Vfgh 2001/6/12 B394/01 ua - B823/02 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG 1997 §37
FremdenG 1997 §33

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mangels ausreichender Interessenabwägung insbesondere im Hinblick auf den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin im Inland

Rechtssatz

Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland ist eine notwendige Voraussetzung für die Ausweisung. Das Vorliegen allein dieser Voraussetzung reicht jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verfügen, vielmehr muß eine solche gemäß §37 Abs1 FremdenG 1997 zur Erreichung der in Art8 Abs2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sein (vgl. bereits VfSlg. 15.400/1999). Dies abzuwägen und entsprechend darzutun ist Aufgabe der Behörde. Daß eine solche Abwägung erfolgt ist, vermögen aber die angefochtenen Bescheide nicht plausibel zu vermitteln. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des langen Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin sowie der Geburt der Zweitbis Viertbeschwerdeführerinnen in Österreich verletzen die angefochtenen Bescheide auf Grundlage der hier gewählten Begründung die Beschwerdeführerinnen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens.

siehe auch E v 07.10.02, B823-826/02 hinsichtlich einer auf §33 FremdenG 1997 gestützten Ausweisung.

Entscheidungstexte

  • B 394/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2001 B 394/01 ua
  • B 823/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2002 B 823/02 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B394.2001

Dokumentnummer

JFR_09989388_01B00394_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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