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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Ausgehend von der MEDIATISIERUNG des Personalvertreters durch den Zentralausschuss, der allein zur Antragstellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG berufen ist, kann dem zur Dienstfreistellung beantragten Personalvertreter im Verfahren Personalvertretung - Dienstgeber keine andere Rechtsstellung zukommen als dem antragstellenden Zentralausschuss. Ein RECHT des antragstellenden Zentralausschusses auf umfassende Prüfung, ob sein Antrag in jeder Beziehung dem Gesetz entspricht, besteht nicht. Der Dienstbehörde kommt in diesem Verfahren vielmehr nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu. Dies bedeutet, dass der Bedienstete (hier: zur Dienstfreistellung beantragter Personalvertreter) kein Recht darauf hat, dass die Dienstbehörde in diesem Verfahren der Phase b (die das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits betrifft) die Gesetzmäßigkeit des vom Zentralausschuss gestellten Antrages in Bezug auf Rechtsverletzungen im Verhältnis Personalvertreter - Personalvertretung (Phase a) zu prüfen hat. Diesbezüglich steht dem Bediensteten nur die Möglichkeit offen, nach § 41 Abs 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (das ist hier nach § 42 lit d PVG die Landesregierung) den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses mit der Behauptung zu begehren, die Ablehnung seines Antrages auf Dienstfreistellung (in einem höheren Ausmaß als beantragt) bzw der Beschluss (die Beschlüsse) des Zentralausschusses betreffend die AUFTEILUNG der Dienstfreistellungen stelle eine Verletzung seines Rechtes auf angemessene Berücksichtigung bei der Dienstfreistellung (Hinweis: E 17.2.1999, 97/12/0273) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X07Im RIS seit
21.12.2000