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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §26 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass die Tatbestände der lit d und lit e des § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG einerseits eine gänzliche Verweigerung andererseits auch eine "bloße" Beeinträchtigung des für die Betriebskontrolle notwendigen Zutritts zu den gesetzlich umschriebenen Räumlichkeiten zu Verwaltungsübertretungen bestimmen, hat die Behörde festzustellen, inwieweit das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (er habe in seinem Betrieb verwendetes Geschirr zu Boden geworfen und herum geschrien) den Zutritt bzw die Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten beeinträchtigte. Dass der Beschuldigte - angesichts des Umstandes, dass die Betriebskontrolle entgegen dem letzten Satz des § 26 Abs 3 AuslBG nicht ohne Störung des Betriebsablaufes erfolgte - sich über das Verhalten des Arbeitsinspektors erregte, mag - ohne, dass dies im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen wäre - allenfalls als ungeziemendes Verhalten zu qualifizieren sein, es rechtfertigt aber nicht ohne weiteres, daraus eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle abzuleiten. Ein allenfalls den Anstand im Umgang mit dem einschreitenden Organ (hier: Arbeitsinspektor) verletzendes (unsachliches) Verhalten erfüllt nämlich für sich allein nicht den Tatbestand der lit e des § 28 Abs 1 Z 2 AuslBG, sondern nur dann, wenn dadurch eine am Zutritt zu Räumlichkeiten orientierte Beeinträchtigung der Betriebskontrolle bewirkt wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090006.X01Im RIS seit
15.01.2001