Index
63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Dem Gesetz lässt sich keine Reihenfolge in der Durchführung der verschiedenen Verfahren in der Phase a (betreffend die Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung) und b (betreffend das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 25 Abs 4 Satz 2 PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten) entnehmen (hier: es war daher nicht rechtswidrig, dass die Behörde den Bescheid, mit dem eine Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 PVG erfolgt ist, erlassen hat, ohne zu prüfen, ob der Landeslehrer überhaupt eine Aufsichtsbeschwerde erheben konnte oder eine solche erhoben hat und bejahendenfalls ohne den Ausgang des aufsichtsbehördlichen Verfahrens abzuwarten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X10Im RIS seit
21.12.2000