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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im E 1.12.1977, 2196/77 (das den Fall eines Vizeleutnants betraf, der mit der Führung eines Panzerjäger - (rPAK) Zuges einer Stabskompanie eines Panzergrenadierbataillons betraut war), ausgesprochen, alle mit der Führung eines Zuges des österreichischen Bundesheeres verbundenen Tätigkeiten, gleichgültig um welche Waffengattung es sich handle und ohne Rücksicht auf die organisatorische Eingliederung des Zuges in das Gesamtgefüge des Heeres, seien Tätigkeiten, auf welche die Ausbildung von Unteroffizieren ausgerichtet und daher auch von diesen zu erwarten bzw geradezu charakteristisch für diese seien, wenn sie eine gewisse Dienstzeit abgeleistet hätten. Wesentlich sei nur, dass die Zugskommandantentätigkeit unter der verantwortlichen Oberaufsicht eines Offiziers ausgeübt werde und dass die für die Kompanie - und allenfalls höheren Kommandanten charakteristischen Funktionen einem Offizier vorbehalten blieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120304.X01Im RIS seit
21.12.2000