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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat die Versicherungspflicht der Mitbeteiligten erkennbar auf ihre Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG gestützt. Auch die belangte Behörde geht davon aus. Eine weitere Tätigkeit der Mitbeteiligten, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, nimmt die belangte Behörde nicht an. Ausgehend von den von der belangten Behörde angesprochenen Bescheiden des betreffenden Bundessozialamtes ergibt sich zusätzlich, dass die Provisionsforderungen der Mitbeteiligten auf Grund ihres ausgeübten Gewerbes als gesicherte Ansprüche im Sinne des IESG beurteilt wurden und daher soweit der Auftraggeber Zahlung nicht leistete, Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt wurde. Diese Beurteilung des Bundessozialamtes hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualifikation der Erwerbstätigkeit der Mitbeteiligten bezüglich der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Diese knüpft an die Mitgliedschaft zu einer Wirtschaftskammer an. Diese knüpft wiederum an die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes an. Die Einkünfte aus dieser Gewerbeausübung (nur um solche handelt es sich hier) sind daher der Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen. Es macht keinen Unterschied, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vom Auftraggeber bezahlt werden oder ob sie als gesicherte Ansprüche im Sinne des IESG als Insolvenz-Ausfallgeld der Mitbeteiligten zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080293.X02Im RIS seit
10.01.2001