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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0190 E 26. September 1991 VwSlg 13497 A/1991 RS 2 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus § 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090053.X02Im RIS seit
21.12.2000