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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25;Rechtssatz
Für die Feststellung der Beitragsgrundlage sind die auch für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen. Hier: Eine "Orientierung an der Qualifikation der Finanzbehörden" kann sich aber nur darauf beziehen, welche Beträge die Einkünfte bilden, nicht aber ob die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit stammen
(Hinweis E 29.6.1999, 94/08/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080293.X01Im RIS seit
10.01.2001