RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0098

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0210

Rechtssatz

Wenn der Behörde durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei die Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre und wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht (§ 69 Abs 1 Z 1 AVG) darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechende Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluss nur entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen unschwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts fordern (Hinweis E 25.02.1988, 88/08/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090098.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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