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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UOG 1993 §28 Abs9;Rechtssatz
Dem UOG 1993 ist keine über die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission hinausgehende Verpflichtung des Rektors zu entnehmen (hier: Klaglosstellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt, weil der Rektor die Besondere Habilitationskommission nach Beschwerdeerhebung eingesetzt hat).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120181.X03Im RIS seit
05.02.2001