RS Vwgh 2000/10/18 2000/12/0181

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1993 §28 Abs9;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Dem UOG 1993 ist keine über die Einsetzung der Besonderen Habilitationskommission hinausgehende Verpflichtung des Rektors zu entnehmen (hier: Klaglosstellung des Beschwerdeführers in diesem Punkt, weil der Rektor die Besondere Habilitationskommission nach Beschwerdeerhebung eingesetzt hat).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120181.X03

Im RIS seit

05.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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