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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Die im zweiten Satz des § 12 Abs 3 GehG mehrfach verwendete Wendung ZUR GÄNZE hat dieselbe Bedeutung wie in § 12 Abs 1 lit a und Abs 2 GehG und bringt nur zum Ausdruck, dass die anerkannten Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages voll (dh 1:1) zu berücksichtigen sind (während sie im Fall ihrer Nichtanerkennung gemäß § 12 Abs 1 lit b GehG allenfalls nur zur Hälfte zu berücksichtigen wären). Die - wie im Beschwerdefall - im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis bloß zum Teil vorgenommene Vollanrechnung von privaten Dienstzeiten (hier: im Ausmaß von drei Jahren) schließt daher die Anwendung des § 12 Abs 3 zweiter Satz GehG nicht von vornherein aus. Ist der Rechtsanspruch auf Beibehaltung bereits anerkannter Vordienstzeiten nach Satz 2 gegeben, braucht hinsichtlich der hievon erfassten privaten Vordienstzeiten nicht auch noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs 3 Satz 1 GehG gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X02Im RIS seit
28.02.2002