RS Vwgh 2000/10/18 99/08/0116

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;

Rechtssatz

Außer Betracht zu bleiben haben bei Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nachzusehen ist, nach dem E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990, die für die Prüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung maßgeblichen Umstände. In der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurden - jeweils fallbezogen - ua die bloße Behauptung des Fehlens sonstiger Mittel

(E 20.10.1992, 92/08/0042), der Bestand einer Einstellungszusage (E 27.4.1993, 92/08/0147, und E 16.11.1993, 93/08/0233; vgl auch das E 26.1.2000, 98/08/0035), das Bemühen um eine Beendigung der Arbeitslosigkeit (E 8.6.1993, 93/08/0111, E 4.7.1995, 95/08/0159, und E 22.12.1998, 98/08/0163), die finanzielle Belastung durch eine monatliche Leasingrate und sonstige Schulden in näher genannter Höhe (E 17.1.1995, 94/08/0292), Sorgepflichten für jeweils ein Kind und/oder einen Ehegatten (E 16.5.1995, 94/08/0150,

E 27.2.1996, 95/08/0080, E 20.10.1998, 97/08/0585,

E 26.1.2000, 95/08/0030, und E 26.1.2000, 98/08/0242) und zuletzt in einem Fall auch für fünf Kinder (E 26.1.2000, 99/08/0137), die Gefährdung des eigenen Unterhalts (E 20.10.1998, 97/08/0585, und E 22.12.1998, 98/08/0163) sowie - im Zusammenhang mit § 122 Abs 2 Z 2 ASVG - eine Zuckerkrankheit des Arbeitslosen (E 16.5.1995, 94/08/0150) nicht als ausreichend erkannt, um die Nichtgewährung der Nachsicht als rechtswidrig erscheinen zu lassen. In Bezug auf Betreuungspflichten wurde ausgeführt, sie müssten zu einer gegenüber anderen Arbeitslosen unverhältnismäßigeren finanziellen Belastung führen (so das

E 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001; vgl hiezu den Hinweis auf die als Regelfall anzusehenden Sorgepflichten im

E 16.5.1995, 94/08/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999080116.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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