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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ist der Beamte aus medizinischer Sicht eingeschränkt erwerbsfähig, ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Von der Einholung eines derartigen Gutachtens kann nur dann abgesehen werden, wenn aus anderen Umständen (wie zB einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit) verlässliche Rückschlüsse für den rechtserheblichen Sachverhalt gewonnen werden können (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996120365.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010