RS Vwgh 2000/10/18 96/12/0365

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDHG Stmk 1966 §1 idF 1983/022;
PG 1965 §39 Abs1 idF 1985/426;

Rechtssatz

Ist der Beamte aus medizinischer Sicht eingeschränkt erwerbsfähig, ist die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Von der Einholung eines derartigen Gutachtens kann nur dann abgesehen werden, wenn aus anderen Umständen (wie zB einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit) verlässliche Rückschlüsse für den rechtserheblichen Sachverhalt gewonnen werden können (Hinweis E 16.11.1994, 94/12/0162).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996120365.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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