RS Vfgh 2001/6/12 B445/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Tir GVG 1954 §3 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1996 §40 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines "Pachtvertrags" aufgrund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung; denkmögliche Annahme des Vorliegens eines zustimmungspflichtigen Rechtserwerbs sowie der Einstufung des Umgebungsgrundes einer Almhütte als landwirtschaftliches Grundstück; Anwendung des Tir GVG 1983 in materiell-rechtlicher Hinsicht aufgrund der Übergangsbestimmung des Tir GVG 1996

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise in Würdigung des gesamten Vertragsinhaltes, insbesondere im Hinblick auf die atypisch lange Bestanddauer von 99 Jahren und auf den weiteren Umstand, daß der gesamte Bestandzins in Höhe von DM 3.500,-- vorauszuzahlen ist, den Schluß gezogen, es handelte sich nicht um einen Bestandvertrag, sondern um einen zustimmungspflichtigen Rechtserwerb im Sinne des §3 Abs1 lita bzw litb Tir GVG 1954. Der belangten Behörde ist dabei keine denkunmögliche Anwendung der Rechtsvorschriften des Tir GVG 1954 unterlaufen, zumal unter Bedachtnahme auf die Judikatur der Zivilgerichte bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (01.09.64) rechtlich ein derartiger "Pachtvertrag" als Umgehungsgeschäft gewertet werden konnte. Der vorliegende Vertrag ist aufgrund des Fehlens der für den Rechtserwerb unabdingbaren grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in Schwebe geblieben.

In der im Zuge des grundverkehrsrechtlichen Verfahrens getroffenen Annahme, daß die vom Vertrag umfaßten rund 1000 m2 Umgebungsfläche als landwirtschaftliches Grundstück anzusehen seien, kann angesichts der Tatsache, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige an die Grundverkehrsbehörde erster Instanz vom 24.08.95 selbst angegeben hat, der Rechtserwerb betreffe land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke und das "umliegende Grünland (unterliege) weiterhin ohne Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung", keine unrichtige Gesetzesanwendung erblickt werden. Überdies geht allein durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines bisher in diesem Sinne genutzten Grundstücks nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht verloren. Der sich daraus wiederum ergebenden rechtlichen Würdigung durch die Grundverkehrsbehörde, daß auf das Rechtsgeschäft schon allein wegen des landwirtschaftlichen Umgebungsgrundes §6 Tir GVG 1983 anzuwenden sei, ist ebenfalls nicht entgegenzutreten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Selbstbewirtschaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B445.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B00445_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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