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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Mit der bloßen Zitierung des § 24 Abs 2 OÖ StGdBG im Spruch der als Bescheid bezeichneten erstinstanzlichen Erledigung wird nicht mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass der Magistrat oder eine andere Stelle als der Unterfertigende als entscheidende Behörde in Betracht kommt. Benennen Bestandteile einer als Bescheid intendierten Erledigung (hier: Kopf und Fertigungsklausel) ausdrücklich diesselbe Stelle, die (bei unbefangener Betrachtung) nach objektiven Gesichtspunkten als bescheiderlassende Behörde zu werten ist, wird das aus diesem äußeren Erscheinungsbild abgeleitete Ergebnis nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt, das zudem seinem Inhalt nach mehrere Anordnungen enthält. Vielmehr bedarf es in diesem Fall zur KORREKTUR des (durch Kopf und Fertigungsklausel begründeten) äußeren Erscheinungsbildes eines ebenso deutlichen SIGNALS (hier: durch ausdrückliche Anführung des Magistrates) in der Richtung, dass eine andere Stelle als die im Kopf und in der Fertigungsklausel übereinstimmend angeführte als bescheiderlassende Stelle in Frage kommt. Eine bloß VERSCHLÜSSELTE BOTSCHAFT in Form eines Gesetzeszitates reicht hiefür nicht aus. Erst wenn ein solcher möglicher WIDERSPRUCH aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er allenfalls in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem zB aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird (Hinweis: E 25.3.1997, 96/05/0112, in dem ein solcher WIDERSPRUCH in diesem Sinne aufgelöst wurde; E 18.10.1988, 86/04/0048, in dem ein solcher WIDERSPRUCH nicht angenommen wurde).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Fertigungsklausel Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120367.X01Im RIS seit
21.12.2000