RS Vwgh 2000/10/18 95/12/0367

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
Statut Linz 1992;
StGdBG OÖ 1956 §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da dem Präsidialdirektor der Landeshauptstadt Linz nicht die Eigenschaft als Leiter einer (monokratischen) Behörde der Landeshauptstadt Linz zukommt und es daher an der (selbstständigen) Bescheidfähigkeit mangelt, ist seine ihm zuzurechnende in der Sache ergangene Erledigung ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (Hinweis B 28.2.1996, 92/12/0267, zu einer im Ergebnis ähnlichen Fallkonstellation).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995120367.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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