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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da dem Präsidialdirektor der Landeshauptstadt Linz nicht die Eigenschaft als Leiter einer (monokratischen) Behörde der Landeshauptstadt Linz zukommt und es daher an der (selbstständigen) Bescheidfähigkeit mangelt, ist seine ihm zuzurechnende in der Sache ergangene Erledigung ungeachtet ihrer Bezeichnung kein Bescheid (Hinweis B 28.2.1996, 92/12/0267, zu einer im Ergebnis ähnlichen Fallkonstellation).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120367.X03Im RIS seit
21.12.2000