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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Es ist einzuräumen, dass die Erläuterungen zu der Novelle, BGBl Nr 447/1990, (1333 Blg NR 17 GP) von DERSELBEN TÄTIGKEIT sprechen. Festzuhalten ist aber, dass der Gesetzeswortlaut diesen Begriff nicht verwendet, sondern darauf abstellt, dass der Beamte am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses NACH WIE VOR DIE
HIEFÜR (ANMERKUNG: DH FÜR DIE VOLLANRECHNUNG IM UNMITTELBAR VORANGEHENDEN BUNDESDIENSTVERHÄLTNIS) MAßGEBENDE VERWENDUNG AUSÜBT. Schon der Wortlaut legt einen inhaltlichen Konnex zwischen den Verwendungen zu den beiden maßgebenden Zeitpunkten fest, der inhaltlich nicht so eng ist, dass eine Anwendbarkeit der Bestimmung nur bei Identität der Tätigkeiten nach Art und Qualität der gestellten Aufgaben zu bejahen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995120172.X03Im RIS seit
28.02.2002