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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung des Bundesvergabeamtes hinsichtlich einer Zuschlagserteilung nicht an den Bestbieter in einem Vergabeverfahren; keine Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Schwellenwertregelung; keine Verpflichtung zur amtswegigen Untersuchung der Anwendbarkeit der Losregelung im vorliegenden Fall; keine Zweifel an der Tribunalqualität des BundesvergabeamtesRechtssatz
Beschwerdelegitimation nur der beschwerdeführenden Gesellschaft als Auftraggeberin in einem Verfahren betreffend die Erteilung des Zuschlags, nicht jedoch des für die Beschwerdeführerin tätig gewordenen Ziviltechnikers (siehe B v 27.02.01, B2620/97).
Keine Anwendung der mit E v 30.11.00, G110/99 ua, als verfassungswidrig erkannten Schwellenwertregelung des §3 Abs1 BundesvergabeG.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Zwar hat das Bundesvergabeamt seine gesetzliche Zuständigkeit gemäß §6 AVG von Amts wegen wahrzunehmen; in sinngemäßer Anwendung des §106 Abs1 und 2 BundesvergabeG 1997 obliegt es ihm aber nicht, von Amts wegen zu untersuchen, ob hinsichtlich eines Gewerks eines unbestritten dem BundesvergabeG unterliegenden Gesamtauftrags die Losregelung des §3 Abs2 BundesvergabeG 1993 zur Anwendung gelangen konnte, wenn dies weder im zugrundeliegenden Vergabe- noch im Nachprüfungsverfahren, und zwar weder vom Auftraggeber noch von der vergebenden Stelle, releviert wurde.
Keine Bedenken gegen §78 Abs1 und Abs2 BundesvergabeG 1993, insbesondere nicht gegen die Tribunalqualität des Bundesvergabeamtes iSd Art6 EMRK.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid überhaupt ins Eigentumsrecht eingreift, weil jedenfalls von einer denkunmöglichen Anwendung des §52 Abs1 Z8 BundesvergabeG 1997 durch die belangte Behörde keine Rede sein kann.
Schlagworte
Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Amtswegigkeit, VfGH / Legitimation, EigentumseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2600.1997Dokumentnummer
JFR_09989388_97B02600_01