RS Vwgh 2000/10/18 99/09/0097

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §8 idF 1997/I/139;
KOVG RichtsatzV 1965;

Rechtssatz

Die Wahl der Richtsatzposition stellt eine nur der Behörde zustehende rechtliche Beurteilung jener Leidenszustände dar, die durch die Befundungen der Sachverständigen als vorliegend und kausal erkannt wurden. Ein Austausch der Richtsatzposition durch die Berufungsbehörde ist daher nicht als Unsicherheit im medizinischen Kalkül zu werten, sondern als von den Verwaltungsbehörden unterschiedlich beurteilte rechtliche Qualifikation der anerkannten Gesundheitsschädigungen. Der Berufungsbehörde steht es im Rahmen ihrer Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG zu, das (unverändert übernommene) Leidensbild des Berufungswerbers einer anderen, ihrer Ansicht nach zutreffenderen rechtlichen Beurteilung zuzuführen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Verfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1) Verhältnis zu anderen Normen und Materien KOVG §52 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090097.X01

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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