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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/09/0127 E 21. Oktober 1998 RS 1Stammrechtssatz
Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, muß künstlerisch sein (Hinweis E 20. 2. 1996, 92/13/0084). Es ist zu unterscheiden zwischen einer rein tänzerischen Tätigkeit und einer künstlerischen Tätigkeit in Ausübung des Tanzes. Bei Tanzdarbietungen, bei denen es sich auch um Darbietungen mit Striptease in einem Lokal handelt, welches unter anderem in der Betriebsart einer Bar geführt wird, sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung begründete Zweifel an der künstlerischen Tätigkeit iSd § 4a Abs 1 AuslBG der auftretenden Tänzerinnen angebracht. Den Arbeitgeber trifft daher die Pflicht zur Glaubhaftmachung iSd § 4a Abs 3 AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090102.X03Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013