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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Das Wort TEILZAHLUNG in § 12a Abs 1 Z 1 Vollzugs- und WegegebührenG 1975 ist, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Gebühren für das ENDERGEBNIS (des Auffindungsverfahrens) zustehen sollen, als Ergebnis des Auffindungsverfahrens zu verstehen (in den Fällen, in welchen es nicht mit vollem Erfolg, also mit gänzlicher Zahlung, sondern nur mit Teilerfolg, also Teilzahlung, endet). Daher ist vorliegendenfalls auf das Endergebnis abzustellen und fällt nicht für jede Teilzahlung separat die volle Gebühr an. Zwar stellen diese Gebühren einen besoldungsrechtlichen Anspruch dar (Hinweis E 2.7.1997, 95/12/0025). Das bedeutet aber nicht, dass zwingend jeder einzelne Vollzugsschritt isoliert betrachtet werden müsste. Vielmehr ist es nicht sachwidrig, unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit aller Auffindungsverfahren, von denen aus der Sicht des Gerichtsvollziehers manche mehr und manche weniger Arbeit bereiten, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, womit es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebotes, dass das Besoldungsrecht der Beamten IM GROßEN UND GANZEN sachgerecht zu sein hat, nicht zwingend geboten ist, jeden einzelnen Vollzugsschritt zu honorieren (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120266.X01Im RIS seit
21.12.2000