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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Hätte die Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch erklärt, an der Beschäftigung wegen der geplanten Aufnahme einer anderen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung nicht interessiert zu sein, so bestünde kein Zweifel daran, dass sie das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hätte. Durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung hätte die Bereitschaft der Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, selbst dann nicht beeinträchtigt werden dürfen, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht erst beabsichtigt oder geplant gewesen wäre, sondern schon bestanden hätte
(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0252, 95/08/0001, mit weiteren Nachweisen; hier fehlt eine entsprechende Begründung, warum von einer Vereitelung der Annahme der Beschäftigung durch die Arbeitslose gesprochen werden könne).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996080228.X01Im RIS seit
18.10.2001