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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags auf Widerruf einer Ausschreibung durch das Bundesvergabeamt; keine Vorlagepflicht der belangten BehördeRechtssatz
Keine Zweifel an der Tribunalqualität des Bundesvergabeamtes.
Antragsbefugnis iSd §113 Abs3 BundesvergabeG nur für den Auftraggeber und nicht für eine - wie hier - antragstellende Gesellschaft.
Keine Vorlagepflicht.
Schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.507/1999 hat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG dahin zu interpretieren sein dürfte, daß der Widerruf eines Vergabeverfahrens als "Entscheidung" im Sinne ihres Art2 Abs1 litb zu qualifizieren ist, die in einem vergabespezifischen Nachprüfungsverfahren einer eventuellen Nichtigerklärung zugänglich sein muß. Selbst wenn das vom Wiener Vergabekontrollsenat mit Beschluß vom 17.02.00 zu C-92/00 gestellte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH aber zum Ergebnis gelangen sollte, daß diese Auslegung der Rechtsmittelrichtlinie unzutreffend ist, bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen eine nationale Regelung, die eine Anfechtbarkeit des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ermöglicht, keine Bedenken.
Auch inhaltlich hat das Bundesvergabeamt über den mit Spruchpunkt 2. erledigten Antrag auf Nichtigerklärung des Widerrufs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise entschieden: Das Bundesvergabeamt hat seine Entscheidung plausibel, ausführlich und nachvollziehbar begründet.
Schlagworte
EU-Recht Richtlinie, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1698.1999Dokumentnummer
JFR_09989388_99B01698_01