RS Vfgh 2001/6/12 B1698/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
beobachten
merken

Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
BundesvergabeG 1997 §113 Abs3
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurückweisung eines Antrags auf Widerruf einer Ausschreibung durch das Bundesvergabeamt; keine Vorlagepflicht der belangten Behörde

Rechtssatz

Keine Zweifel an der Tribunalqualität des Bundesvergabeamtes.

Antragsbefugnis iSd §113 Abs3 BundesvergabeG nur für den Auftraggeber und nicht für eine - wie hier - antragstellende Gesellschaft.

Keine Vorlagepflicht.

Schon in seinem Erkenntnis VfSlg. 15.507/1999 hat der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten, daß die Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG dahin zu interpretieren sein dürfte, daß der Widerruf eines Vergabeverfahrens als "Entscheidung" im Sinne ihres Art2 Abs1 litb zu qualifizieren ist, die in einem vergabespezifischen Nachprüfungsverfahren einer eventuellen Nichtigerklärung zugänglich sein muß. Selbst wenn das vom Wiener Vergabekontrollsenat mit Beschluß vom 17.02.00 zu C-92/00 gestellte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH aber zum Ergebnis gelangen sollte, daß diese Auslegung der Rechtsmittelrichtlinie unzutreffend ist, bestünden aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen eine nationale Regelung, die eine Anfechtbarkeit des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ermöglicht, keine Bedenken.

Auch inhaltlich hat das Bundesvergabeamt über den mit Spruchpunkt 2. erledigten Antrag auf Nichtigerklärung des Widerrufs in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise entschieden: Das Bundesvergabeamt hat seine Entscheidung plausibel, ausführlich und nachvollziehbar begründet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1698.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B01698_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten