RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0145

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14a Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist zufolge § 14a Abs 1 AuslBG, dass der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten, rückgerechnet ab dem Tag seiner Antragstellung, insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Die Verweisung auf § 2 Abs 2 AuslBG bedeutet, dass Beschäftigungszeiten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern etwa in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis) zurückgelegt wurden, ebenfalls zu berücksichtigen sind. Demnach kann - wie der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 26.5.1999, 97/09/0146, und die darin angegebene Judikatur) - auch für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige Beschäftigung die Grundlage sein. Ausdrücklich nicht zu berücksichtigen sind die unter Z 1 bis Z 5 des § 14a Abs 1 AuslBG genannten Beschäftigungszeiten (hier: dass der Ausländer derartige Beschäftigungszeiten (im Sinne der Z 1 bis Z 5 leg cit) aufweise, hat die belangte Behörde nicht festgestellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090145.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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