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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357 Abs1;Rechtssatz
Ein Postfach stellt grundsätzlich keine Abgabestelle iSd § 4 ZustG dar (Hinweis E 29.10.1996, 96/11/0137). Der Haftungsbescheid wäre daher gegenüber der Partei gar nicht erlassen worden. Deshalb fehlte es auch an einem Fristversäumnis, somit an einer Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X06Im RIS seit
24.01.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2010