RS Vwgh 2000/10/18 95/08/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §357 Abs1;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
ZustG §4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Ein Postfach stellt grundsätzlich keine Abgabestelle iSd § 4 ZustG dar (Hinweis E 29.10.1996, 96/11/0137). Der Haftungsbescheid wäre daher gegenüber der Partei gar nicht erlassen worden. Deshalb fehlte es auch an einem Fristversäumnis, somit an einer Voraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080330.X06

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten