RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0296

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E006 EGV Art6;
11992E048 EGV Art48;
11997E012 EG Art12;
11997E039 EG Art39;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita;
EURallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die antragstellende KEG bloß zwei ausländische Arbeiter und einen inländischen Angestellten beschäftigt, und es sich somit beim Unternehmen der KEG um einen Kleinbetrieb handelt, lässt die Stellung der beantragten ausländischen Arbeitskraft als

SCHLÜSSELKRAFT ZUR ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN INLÄNDISCHER

ARBEITNEHMER im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG nicht notwendig verneinen. Vor dem Hintergrund des Art 39 i V m Art 12 EG (früher Art 48 und Art 6 EG-V) sind nämlich Arbeitnehmer, die EWR-Bürger sind, nicht schlechter als inländische Arbeitnehmer zu behandeln, weshalb auch im Betrieb beschäftigte EWR-Bürger als INLÄNDISCHE ARBEITSKRÄFTE im Sinn des § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG anzusehen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090296.X03

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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