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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E006 EGV Art6;Rechtssatz
Der Umstand, dass die antragstellende KEG bloß zwei ausländische Arbeiter und einen inländischen Angestellten beschäftigt, und es sich somit beim Unternehmen der KEG um einen Kleinbetrieb handelt, lässt die Stellung der beantragten ausländischen Arbeitskraft als
SCHLÜSSELKRAFT ZUR ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN INLÄNDISCHER
ARBEITNEHMER im Sinne des § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG nicht notwendig verneinen. Vor dem Hintergrund des Art 39 i V m Art 12 EG (früher Art 48 und Art 6 EG-V) sind nämlich Arbeitnehmer, die EWR-Bürger sind, nicht schlechter als inländische Arbeitnehmer zu behandeln, weshalb auch im Betrieb beschäftigte EWR-Bürger als INLÄNDISCHE ARBEITSKRÄFTE im Sinn des § 4 Abs 6 Z 2 lit a AuslBG anzusehen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090296.X03Im RIS seit
10.01.2001