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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a;Rechtssatz
Der zuständige Sachbearbeiter des gemäß § 28a AuslBG Parteistellung genießenden Arbeitsinspektorates hatte dem unabhängigen Verwaltungssenat telefonisch die Mitteilung gemacht, dass infolge Terminkollision von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung abgesehen werde, was einem Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung gleichkommt. Die Abwesenheit der Organpartei hinderte gemäß § 51f Abs 2 VStG aber weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die nicht erschienene Partei muss vielmehr das Verfahrensergebnis so hinnehmen, wie es sich ergibt. Zulässig war daher auch die in der Verhandlung mit Einverständnis der erschienenen Partei gemäß § 51g Abs 3 Z 4 VStG erfolgte Verlesung des Akteninhaltes (vgl dazu Anm 12 zu § 51g VStG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd 2, 2.Auflage, S 1056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090011.X02Im RIS seit
11.01.2001