RS Vwgh 2000/10/18 99/09/0011

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a;
AVG §8;
VStG §51e;
VStG §51f Abs2;
VStG §51g Abs3 Z4;

Rechtssatz

Der zuständige Sachbearbeiter des gemäß § 28a AuslBG Parteistellung genießenden Arbeitsinspektorates hatte dem unabhängigen Verwaltungssenat telefonisch die Mitteilung gemacht, dass infolge Terminkollision von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung abgesehen werde, was einem Verzicht auf Teilnahme an der Verhandlung gleichkommt. Die Abwesenheit der Organpartei hinderte gemäß § 51f Abs 2 VStG aber weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Die nicht erschienene Partei muss vielmehr das Verfahrensergebnis so hinnehmen, wie es sich ergibt. Zulässig war daher auch die in der Verhandlung mit Einverständnis der erschienenen Partei gemäß § 51g Abs 3 Z 4 VStG erfolgte Verlesung des Akteninhaltes (vgl dazu Anm 12 zu § 51g VStG in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Bd 2, 2.Auflage, S 1056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090011.X02

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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