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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §308 Abs4;Rechtssatz
Die Auffassung, es liege keine Anrechnung der ASVG-Beitragszeiten vor, weil der Karenzzeitraum gemäß § 6 Abs 2 der Pensionsordnung unter Fortdauer der Beitragspflicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zähle, kann nicht geteilt werden. Entscheidend ist, dass der Zeitraum, in dem Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben wurden, als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Dass für diesen Zeitraum der Versicherte auch als karenzierter Beamter Beiträge an seinen Dienstgeber auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrages ohne Bedeutung.
Hier: Der Versicherte wird nicht zweimal zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen verpflichtet, weil der Pensionsbeitrag an die Stadt Wien, wie sich aus § 63 der Pensionsordnung 1995 ergibt, um den Überweisungsbeitrag vermindert wird (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung vergleiche das zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs 11 GehaltsG 1956 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1998, B 2747/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080399.X01Im RIS seit
10.01.2001