RS Vwgh 2000/10/18 98/08/0399

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §308 Abs4;
PensionsO Wr 1995 §6 Abs2;

Rechtssatz

Die Auffassung, es liege keine Anrechnung der ASVG-Beitragszeiten vor, weil der Karenzzeitraum gemäß § 6 Abs 2 der Pensionsordnung unter Fortdauer der Beitragspflicht als ruhegenussfähige Dienstzeit zähle, kann nicht geteilt werden. Entscheidend ist, dass der Zeitraum, in dem Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben wurden, als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Dass für diesen Zeitraum der Versicherte auch als karenzierter Beamter Beiträge an seinen Dienstgeber auf Grund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrages ohne Bedeutung.

Hier: Der Versicherte wird nicht zweimal zur Leistung von Pensionsversicherungsbeiträgen verpflichtet, weil der Pensionsbeitrag an die Stadt Wien, wie sich aus § 63 der Pensionsordnung 1995 ergibt, um den Überweisungsbeitrag vermindert wird (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Regelung vergleiche das zur vergleichbaren Bestimmung des § 22 Abs 11 GehaltsG 1956 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1998, B 2747/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080399.X01

Im RIS seit

10.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten