RS Vfgh 2001/6/12 B1278/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
BDG 1979 §40 Abs2
BDG 1979 §41a Abs6

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid betreffend Dienstrechtsangelegenheiten mangels Instanzenzugserschöpfung infolge Unterlassung der Anrufung der Berufungskommission

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist ausdrücklich und auch der Sache nach ua auf §40 Abs2 BDG 1979 gestützt. Ua in solchen Angelegenheiten ist gemäß der Verfassungsbestimmung des §41a Abs6 BDG 1979 ein (administrativer) Instanzenzug an die Berufungskommission eröffnet, welche über Berufungen gegen - wie hier - in erster Instanz ergangene einschlägige Bescheide zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • B 1278/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2001 B 1278/00

Schlagworte

Dienstrecht, Berufungskommission, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1278.2000

Dokumentnummer

JFR_09989388_00B01278_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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