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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §14;Rechtssatz
Die jedem Gläubiger offen stehende Möglichkeit, im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung, ein Exekutionsverfahren in Gange zu bringen, bedeutet nicht, dass der Schuldner deswegen seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Hier: Da der Beschwerdeführer auch nicht behauptet hat (oder behauptet), er habe der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt schon im relevanten Zeitraum bekannt gegeben, dass er - seiner Meinung nach - nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege, hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die mitbeteiligte Partei die Beiträge unbeanstandet angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080323.X01Im RIS seit
10.01.2001