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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §25 Abs4;Rechtssatz
Der (dienstbehördliche) Bescheid der Landesregierung steht nicht der späteren Durchführung eines vom Landeslehrer allenfalls zu beantragenden (aufsichtsbehördlichen) Verfahrens nach § 41 Abs 1 PVG entgegen, dem eine eigenständige Bedeutung zukommt. Hebt nämlich die Landesregierung (in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde) die die Verteilung der Dienstfreistellungen betreffenden Beschlüsse des Zentralausschusses auf, dann ist der Zentralausschuss jedenfalls verpflichtet, die Aufteilung der Dienstfreistellungen unter Bindung an die Rechtsanschauung der Landesregierung neuerlich zu behandeln und entsprechende Anträge zu stellen. Eine Untätigkeit des Zentralausschusses könnte in diesem Fall auch eine Gesetzesverletzung darstellen, die im Extremfall bei Zutreffen der Voraussetzungen nach § 41 Abs 4 PVG zur Auflösung des Zentralausschusses führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X09Im RIS seit
21.12.2000