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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/08/0351 E 21. Juni 2000 RS 2Stammrechtssatz
Im vorliegenden Fall ist - ausgehend davon, dass die Urschrift vom Landesgeschäftsführer oder einem von ihm Ermächtigten zu fertigen war und der Bestand einer entsprechenden Ermächtigung in Bezug auf den Abteilungsleiter, der die Genehmigung erteilt hat, nicht strittig ist - zu prüfen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Beifügung FÜR DEN LANDESGESCHAFTSFÜHRER in der Fertigungsklausel fehlt. Erlaubt das Gesamtbild des Bescheides, wie im vorliegenden Fall, einerseits die Zurechnung der Entscheidung zu dem Kollegium, dessen Willensbildung ihr zugrundeliegt, und andererseits auch die Zurechnung zur Landesgeschäftsstelle, als deren Leiter dem Landesgeschäftsführer die Genehmigung der Urschrift (zunächst) obliegt, und fehlt nur die - wünschenswerte und übliche - Berufung auf die vom Landesgeschäftsführer erteilte Ermächtigung, so wird der Bescheid durch diesen Mangel noch nicht rechtswidrig (Hinweis E 21.2.1979, 2131/76, VwSlg 9772 A/1979, E 18.1.1994, 91/07/0158, und E 27.6.1995, 95/11/0203).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998080340.X01Im RIS seit
18.10.2001