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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §2 Abs2;Rechtssatz
Da die Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG ausschließlich von der Antragstellung des Zentralausschusses abhängt (MEDIATISIERUNG des Personalvertreters), kommt dem Personalvertreter kein (selbständiges, von der Antragstellung des Zentralausschusses unabhängiges) Recht auf Dienstfreistellung oder auf deren Aufrechterhaltung zu; sein Recht ist vielmehr in der Phase a - also gegenüber der Personalvertretung - darauf beschränkt, dass der Zentralausschuss den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter in einem bestimmten Umfang einen Antrag nach § 25 Abs 4 Satz 2 PVG beim Dienstgeber zu stellen bzw ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh insbesondere nach den Kriterien des § 2 Abs 2 leg cit (wonach sich die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen hat, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen, und dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat), behandelt. Im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages oder einer im Ausmaß bloß eingeschränkten Stattgebung steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß § 41 Abs 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde (hier: nach § 42 PVG) geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0273). Insofern kann die Phase a im Streitfall mit einem aufsichtsbehördlichen Bescheid abgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X03Im RIS seit
21.12.2000