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19 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer gegen die Erschießung ihres Vaters im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung gerichteten Beschwerde der minderjährigen Söhne des Verstorbenen; Beschwerdelegitimation auch naher Angehöriger zur Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Leben gegebenRechtssatz
Unter Bedachtnahme auf die historische Zielsetzung der Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtung im Sinne des Art129a B-VG kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden, daß er eine eigene Beschwerdeinstanz für Rechtsverletzungen, die aus Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt resultieren, geschaffen hat, und davon aber die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf Leben durch Angehörige im Fall des während der Amtshandlung eingetretenen Todes des von der Amtshandlung unmittelbar Betroffenen generell ausschließen wollte.
Wenn also der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene während der Amtshandlung verstorben ist, so ist gemäß Art129a B-VG der UVS auch zuständig, über von nahen Angehörigen diesbezüglich behauptete, den Verstorbenen betreffende Rechtsverletzungen (insb. Art2 EMRK) zu erkennen (vgl. bereits das hg. E v 06.03.01, B159/00).
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat, Recht auf LebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1580.2000Dokumentnummer
JFR_09989388_00B01580_01