RS Vfgh 2001/6/12 B1580/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
beobachten
merken

Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a
EMRK Art2
AVG §67a

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer gegen die Erschießung ihres Vaters im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung gerichteten Beschwerde der minderjährigen Söhne des Verstorbenen; Beschwerdelegitimation auch naher Angehöriger zur Geltendmachung einer Verletzung des Rechts auf Leben gegeben

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die historische Zielsetzung der Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtung im Sinne des Art129a B-VG kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden, daß er eine eigene Beschwerdeinstanz für Rechtsverletzungen, die aus Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt resultieren, geschaffen hat, und davon aber die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf Leben durch Angehörige im Fall des während der Amtshandlung eingetretenen Todes des von der Amtshandlung unmittelbar Betroffenen generell ausschließen wollte.

Wenn also der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene während der Amtshandlung verstorben ist, so ist gemäß Art129a B-VG der UVS auch zuständig, über von nahen Angehörigen diesbezüglich behauptete, den Verstorbenen betreffende Rechtsverletzungen (insb. Art2 EMRK) zu erkennen (vgl. bereits das hg. E v 06.03.01, B159/00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Behördenzuständigkeit, Unabhängiger Verwaltungssenat, Recht auf Leben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1580.2000

Dokumentnummer

JFR_09989388_00B01580_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten