RS Vwgh 2000/10/18 98/09/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs9;
OFG §11 Abs13;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/09/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0164 E 7. Juli 1992 RS 8 (hier: der erstangefochtene Bescheid, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Unterhaltsrente nach dem OFG und die Feststellung eines Übergenusses betrifft, enthält keine ausdrückliche Feststellung dahingehend, der Beschwerdeführer habe bei seiner Antragstellung oder späterhin den Bezug von Geldleistungen aus Kanada absichtlich verschwiegen, um Leistungen auf Grund des OFG zu erhalten)

Stammrechtssatz

Das den Tatbestand des Erschleichens erfüllende Verhalten muß notwendig der Erlassung des Bescheides vorangehen (Hinweis E 24.5.1962, 2460/60; hier: kein Erschleichen ist daher das Ansteigen des "verschwiegenen" Einkommens - nach Bescheiderlassung - auf eine für den Entfall der Ausgleichzulage zur Pension beachtliche Größe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090098.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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