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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach stRsp des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv (Hinweis E 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200233.X02Im RIS seit
15.01.2001