RS Vwgh 2000/10/19 98/20/0233

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Veröffentlicht am 19.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach stRsp des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv (Hinweis E 26.11.1998, 98/20/0309, 0310). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200233.X02

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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