RS Vwgh 2000/10/19 98/20/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §27 Abs1;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0443 98/20/0449

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat auch dann mündlich zu verhandeln, wenn sie nicht einem erst im Berufungsverfahren erstatteten, sondern schon dem ursprünglichen, nach wie vor aufrechten Vorbringen des Asylwerbers zu entscheidungswesentlichen Elementen des Sachverhalts in ausdrücklichem Gegensatz zur Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Glauben schenken will (Hinweis E 18.2.1999, 98/20/0423). Dies gilt auch in dem Fall, in dem sich die Berufungsbehörde erstmals mit der Glaubwürdigkeit eines bereits im Verfahren erster Instanz erstatten Vorbringens befasst. Aber auch dann, wenn die Berufungsbehörde etwa entgegen der durch die Erstbehörde erfolgten Würdigung der Angaben des Asylwerbers als unglaubwürdig diese Angaben nunmehr als glaubwürdig der Berufungsentscheidung zugrundelegen will, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den Sachverhalt ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als geklärt anzusehen (E 6.10.1999, 99/01/0199, 0240, und E 25.11.1999, 99/20/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200417.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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