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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Die Aufhebung des Ausspruches betreffend die Asylgewährung hat zur Folge, dass für die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 die gesetzlich notwendige Voraussetzung des Vorliegens einer den Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht (mehr) gegeben ist, weshalb sich der auf § 8 AsylG 1997 gestützte Ausspruch als Folge der Aufhebung des Bescheides hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag ebenfalls als rechtswidrig erweist (Hinweis E vom 23.7.1999, 99/20/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200504.X02Im RIS seit
10.01.2001