RS Vwgh 2000/10/20 2000/07/0089

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AltölG §2 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §21 Abs1 Z1 lita;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Rechtssatz

Die Schlüsselnummer 54102 der Anlage 1 zur FestsetzungsV 1997, BGBl II 1997/227, enthält keine Definition des in ihr verwendeten Begriffes "Altöle". Dass aber zu Reinigungszwecken verwendetes Dieselöl Altöl im weitesten Sinn ist, ergibt sich schon daraus, dass § 21 AWG 1990 verunreinigtes Mineralöl als Altöl einstuft, wobei die Beschränkung auf produktspezifische Verunreinigungen nur den Zweck hat, den Altölbegriff des AWG 1990 vom restlichen Altölbegriff abzugrenzen. Da durch eine nicht produktspezifische Verwendung verunreinigtes Dieselöl zwar Altöl im weitesten Sinn, aber nicht Altöl iSd § 21 AWG 1990 ist, fällt es zwangsläufig unter dem Begriff des Altöls im Sinne der Schlüsselnummer 54102.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070089.X03

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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