RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §21 Abs1 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §21 Abs2;
AsylG 1997 §4 idF 1999/I/004;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 99/02/0376 E 26. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 1; 99/02/0376 E 26. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 2; 99/02/0376 E 26. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 3; 99/02/0376 E 26. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 4; (RIS: abgv)

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997 verbietet die Zurück- und Abschiebung von Asylwerbern aus Österreich uneingeschränkt und bedingungslos, im Besonderen also auch in Bezug auf Drittstaaten nicht nur unter der Voraussetzung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 oder unter anderen in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen. Das Verbot gilt, solange die Fremden die Stellung von Asylwerbern innehaben, gemäß § 1 Z 3 AsylG 1997 also von der Einbringung eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder bis zu dessen Einstellung. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gilt es aber etwa auch während der Dauer eines an das Asylverfahren anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Für die den Asylbehörden gemäß § 4 AsylG 1997 aufgegebene Beurteilung des Schutzes in einem Drittstaat kann damit auch unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechtes während des Asylverfahrens daran festgehalten werden, dass der in Österreich bestehende Schutzstandard einen tauglichen Maßstab bildet und der Gesetzgeber die Zurückweisung eines Asylantrages nach § 4 AsylG 1997 in Bezug auf den Drittstaat nicht etwa an die Erfüllung erheblich strengerer als der in Österreich gewährleisteten Voraussetzungen gebunden hat (Abgehen von Vorjudikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X03

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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