RS Vwgh 2000/10/20 AW 2000/03/0079

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften haben den Zweck, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (vgl den Beschluss des VwGH vom 12.9.2000, AW 2000/03/0052, mit weiterem Hinweis). Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die beschwerdeführenden Partei - auch wenn ihr hier danach nicht die marktbeherrschende Stellung zukommt - die erste Phase des Markteintritts bereits abgeschlossen und sich auf dem Markt - jedenfalls - etabliert (nach der Äußerung der mitbeteiligten Partei zum Aufschiebungsantrag sei die Antragstellerin sogar rechtskräftig als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Mobilfunkmarkt festgestellt). Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, sie trete "neu in den Markt ein" und ihre Marktposition sei schwach, findet somit im angefochtenen Bescheid keine Deckung. Durch die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung der wechselseitigen Bedingungen in Ansehung der Zusammenschaltung steht das zwingende öffentliche Interesse einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl in diesem Sinne auch den Beschluss des VfGH vom 13.10.2000, B 1487/00 ua), sodass eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen ist. Im Besonderen ist die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten, die der Zielsetzung der Richtlinie und des TKG 1997 entsprechen - auch hinsichtlich der Kostenorientierung der festgesetzten Terminierungsentgelte kann im vorliegenden Provisorialverfahren von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausgegangen werden - im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingendes öffentliches Interesse anzusehen.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000030079.A01

Im RIS seit

23.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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