RS Vfgh 2001/6/13 B1485/99 - B475/00, B733/00, B782/00, B2093/00, B2380/00 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2001
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, mit E v 13.06.01, G141/00 ua.

(Ebenso: B475/00, B733/00 und B782/00, alle E v 13.06.01; Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.

Quasianlaßfälle: B2093/00, B2380/00 ua, uvm, alle E v 13.06.01; Kostenzuspruch; keine Stattgabe des Begehrens der beschwerdeführenden Partei des Verfahrens B145/01 auf Zuspruch weiterer Kosten für Äußerungen im Verfahren B2380/00, weil diese Kosten vom zugesprochenen Pauschalsatz bereits umfaßt sind).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1485.1999

Dokumentnummer

JFR_09989387_99B01485_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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