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16 MedienrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG, BGBl 506/1993 idF BGBl I 160/1999, mit E v 13.06.01, G141/00 ua.
(Ebenso: B475/00, B733/00 und B782/00, alle E v 13.06.01; Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig; unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.
Quasianlaßfälle: B2093/00, B2380/00 ua, uvm, alle E v 13.06.01; Kostenzuspruch; keine Stattgabe des Begehrens der beschwerdeführenden Partei des Verfahrens B145/01 auf Zuspruch weiterer Kosten für Äußerungen im Verfahren B2380/00, weil diese Kosten vom zugesprochenen Pauschalsatz bereits umfaßt sind).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1485.1999Dokumentnummer
JFR_09989387_99B01485_01