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50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
AltölG §2 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Mit "gebrauchte flüssige Mineralölerzeugnisse" ist nicht jeglicher Gebrauch solcher Erzeugnisse gemeint, sondern nur ein üblicher, bestimmungsgemäßer Gebrauch. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (867 Blg NR XVI GP) davon sprechen, dass Benzin oder Dieseltreibstoffe bei ihrer Verwendung zum Antrieb für Verbrennungsmotoren "verbraucht" - und nicht gebraucht - werden, weshalb sie im Allgemeinen nicht zu Altöl (iSd AltölG) werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070089.X01Im RIS seit
09.02.2001