RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z4 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

Rechtssatz

Um ihre Auffassung, der Schutz im sicheren Drittstaat erfordere auch ein "praktisch ausnahmsloses" Bleiberecht während des an das zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, in einer der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Weise zu begründen, hätte die belangte Behörde dartun müssen, dass entweder der administrative Rechtszug nicht ausreichend effektiv oder das Gerichtsverfahren vom vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht in einer Weise getrennt sei, wie sie etwa in der Form der nachprüfenden Kontrolle durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X11

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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