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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist nach der nunmehr anzuwendenden Rechtslage auch auf die Bestimmungen des § 4 Abs 3a Z 3 und 4 AsylG 1997 Bedacht zu nehmen. Voraussetzung effektiven Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 ist danach unter dem hier zu untersuchenden Gesichtspunkt, dass "die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann" (Z 3) und die Asylwerber bis zur "Entscheidung der Überprüfungsinstanz" im Hoheitsgebiet des Staates bleiben können (Z 4). Das nach Z 4 alternativ erforderliche Bleiberecht "bis ... die Entscheidung der Behörde endgültig geworden ist" bezieht sich erkennbar nicht auf die zweit- , sondern auf die erstinstanzliche Entscheidung für den Fall, dass deren Anfechtung schließlich unterbleibt. Diese neue Regelung scheint für den Fall, dass schon die erste "Überprüfungsinstanz" im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren ein Gericht ist, eindeutig - und wohl, wie die Wortwahl "Überprüfungsinstanz" nahe legt, mit voller Absicht des Gesetzgebers - zu verlangen, dass das Bleiberecht auch während dieses Gerichtsverfahrens besteht. Eine Differenzierung danach, ob die "Überprüfungsinstanz" eine reine Verwaltungsbehörde, eine der international üblichen Sonderbehörden mit Tribunalcharakter, ein untergeordnetes - aber allenfalls mit landesweiter Sonderzuständigkeit ausgestattetes - Gericht oder ein mit den österreichischen Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vergleichbares Höchstgericht ist, scheint in einem solchen Fall - nach der nunmehrigen Rechtslage - nicht in Frage zu kommen. Das Gesetz spricht hier andererseits von "einer" Überprüfungsinstanz, wohingegen die Dauer des erforderlichen Bleiberechts in § 4 Abs. 2 AsylG 1997 nach wie vor mit den Worten "während dieses Verfahrens", also während des Verfahrens "zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention", umschrieben wird. Dass damit im Fall eines mehr als zwei Instanzen vorsehenden Verfahrens nicht dessen Gesamtheit gemeint sei, ist § 4 Abs. 2 AsylG 1997 nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X05Im RIS seit
12.02.2002