RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z3 idF 1999/I/004;
AsylG 1997 §4 Abs3a Z4 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob an einer bestimmten Stelle des Instanzenzuges kassatorisch oder meritorisch entschieden wird. Auch eine "Überprüfungsinstanz" im Sinne des § 4 Abs. 3a Z 3 und 4 AsylG 1997, die kassatorisch entscheidet, kann - vor allem dann, wenn es sich um eine der Behörde erster Instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde handelt - ein Teil des "Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 sein. Diese Ansicht steht in keinerlei Spannungsverhältnis zum Gesetzeswortlaut, weil auch die Anrufung einer Kassationsinstanz der Erreichung des Verfahrensziels in der Sache dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X08

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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