Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob an einer bestimmten Stelle des Instanzenzuges kassatorisch oder meritorisch entschieden wird. Auch eine "Überprüfungsinstanz" im Sinne des § 4 Abs. 3a Z 3 und 4 AsylG 1997, die kassatorisch entscheidet, kann - vor allem dann, wenn es sich um eine der Behörde erster Instanz übergeordnete Verwaltungsbehörde handelt - ein Teil des "Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 sein. Diese Ansicht steht in keinerlei Spannungsverhältnis zum Gesetzeswortlaut, weil auch die Anrufung einer Kassationsinstanz der Erreichung des Verfahrensziels in der Sache dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X08Im RIS seit
12.02.2002