RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2000
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

Rechtssatz

Den Verlust an "Sicherheit" durch Einrichtung einer zusätzlichen Instanz - hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, insofern nicht gelten lassen, als er einem ähnlichen Argument der belangten Behörde damals entgegenhielt, auf das Erfordernis einer nachprüfenden Kontrolle (gemäß den Grundsätzen der FlKonv) komme es nicht an, insoweit Verfahrensstufen und Rechtsschutzmöglichkeiten - als Teil des in § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bezeichneten "Verfahrens" - tatsächlich eingerichtet seien. Dem ist nun hinzuzufügen, dass "eine Überprüfungsinstanz" seit der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 - angesichts des im Erkenntnis vom 24. Februar 2000, Zl. 99/20/0246, erläuterten Zusammenhanges zwischen den Absätzen der nunmehrigen Fassung der Bestimmung - zu den ausdrücklich normierten Voraussetzungen des Schutzes im sicheren Drittstaat zählt. Für den Fall, dass im Drittstaat mehr als zwei - nach den zuvor erörterten Maßstäben dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 zuzurechnende - Instanzen eingerichtet sind, ist schon auf Grund der Erwägung, dass die Zahl der Instanzen im Allgemeinen nicht höher sein wird, als dies in der jeweiligen Verfahrensordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als erforderlich erachtet wird, an der im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, vertretenen Auffassung festzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X09

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten