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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;Rechtssatz
Aus dem berechtigten Argument, es sei unmöglich, eine Rechtsschutzebene "nur" deswegen nicht dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 zuzurechnen, weil die Entscheidungsbefugnis dieser Rechtsschutzebene kassatorischer Art sei, hat die belangte Behörde - unter Vernachlässigung der im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, vorgenommenen Differenzierung - den unrichtigen Schluss gezogen, jede kassatorisch wirksame Rechtsschutzebene sei als Teil des in der erwähnten Bestimmung umschriebenen "Verfahrens" anzusehen. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X10Im RIS seit
12.02.2002