RS Vwgh 2000/10/20 99/20/0406

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Veröffentlicht am 20.10.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2 idF 1999/I/004;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E 17. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

Rechtssatz

Aus dem berechtigten Argument, es sei unmöglich, eine Rechtsschutzebene "nur" deswegen nicht dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 zuzurechnen, weil die Entscheidungsbefugnis dieser Rechtsschutzebene kassatorischer Art sei, hat die belangte Behörde - unter Vernachlässigung der im Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0284, vorgenommenen Differenzierung - den unrichtigen Schluss gezogen, jede kassatorisch wirksame Rechtsschutzebene sei als Teil des in der erwähnten Bestimmung umschriebenen "Verfahrens" anzusehen. Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200406.X10

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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